Über den Biotop-Fonds

Logo-BFAls anerkannter Naturschutzverband beobachtet die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. mit Sorge die Entwicklung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt im Emsland und der Grafschaft Bentheim. Derzeit gibt es in der Lebensraumqualität für die Feldtiere (Rebhuhn, Feldlerche und Bluthänfling, …) deutliche Defizite . Die Bestände der Tiere der Feldflur sind in den letzten Jahren deutlich geschrumpft und drohen zu erlöschen .

Die Jägerschaften des Emslandes (Jägerschaft Aschendorf-Hümmling, Jägerschaft Meppen, Jägerschaft Lingen) und die Jägerschaft Grafschaft Bentheim haben daher den Biotop-Fonds der Jägerschaften Emsland / Grafschaft Bentheim e.V. gegründet, um zielorientierte Maßnahmen in der Fläche umzusetzen. Dazu bietet der Biotop-Fonds folgende Rahmenbedingungen:

  • Fläche: 342.748 ha
  • Hegeringe: 38
  • Reviere: 872
  • organisierte Mitglieder: 5.421

Der Biotop-Fonds der Jägerschaften Emsland / Grafschaft Bentheim e.V. will mit verschiedenen Maßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen. Artenvielfalt hört nicht an der Grenze eines Naturschutzgebietes auf, sondern fängt dort erst an. Der anhaltenden Entwicklung soll entgegen gewirkt werden mit Biotopverbesserungsmaßnahmen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim:

  • Biotope vernetzen
  • Artenvielfalt wieder in die Fläche bringen
  • Nachhaltiges Handeln in Bezug auf Tier- und Pflanzenwelt sichern

Der allgemeine Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetz (§ 1 Abs. 1, BNatSchG) besagt dazu:

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

  1. die biologische Vielfalt,
  2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

und auch des Bundesjagdgesetzes (§ 1 BJagdG):

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

In Zusammenhang mit Niedersächsisches Jagdgesetz (§ 3 NJagdG):

(1) Jagd (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) und Hege (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) sind so durchzuführen, dass

  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  3. auch außerhalb des Waldes Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wild lebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsinteressen der – bei Jagdpacht zur Duldung im Rahmen von Verträgen verpflichteten – Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht entgegenstehen,

Sprechen Sie uns an! Denn nur gemeinsam können wir die Artenvielfalt in unserer Kulturlandschaft schützen!